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ARBEITSZEITERFASSUNG

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom September 2022, sind Arbeitgeber bereits jetzt dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Diesem Urteil war bereits im Mai 2019 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorausgegangen. Inhalt dieser Entscheidung ist, dass alle Mitgliedstaaten ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Konkret bedeutet dies, dass künftig Arbeitszeit über acht Stunden sowie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen erfasst werden muss. Vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes galt: Nur Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden müssen erfasst werden. In bestimmten Branchen wie im Baugewerbe oder der Gastronomie gab es bereits Vorgaben, die Arbeitszeiten generell zu erfassen. Erfahren Sie in unserem FAQ zu diesem Thema, was der Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung beinhaltet und was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits jetzt gilt:

Welche Bestandteile enthält der Entwurf?

Konkret müssen Anfang und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden. Die Erfassung selbst muss täglich und elektronisch erfolgen. Hier sind allerdings Ausnahmen vorgesehen, beispielsweise für Tarifparteien. Diese können auch von einer elektronischen Erfassung ihrer Arbeitszeit abweichen.

Wer ist in der Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen?

Generell hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung an Arbeitnehmer*innen zu delegieren. Allerdings bleibt der Arbeitgeber weiterhin in der Verantwortung bezüglich der tatsächlichen und korrekten Erfassung der Zeiten. Dabei ist der Arbeitgeber außerdem dazu verpflichtet, Nachweise in deutscher Sprache bereitzuhalten – bei einer Aufbewahrungspflicht dieser Unterlagen von zwei Jahren.

Der Zeitplan für die Unternehmen

Unternehmen, die bereits heute einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen (bereits nach NFRD-Richtlinie berichtspflichtige Unternehmen), sind ab dem 01.01.2024 in der der Verantwortung. Sie müssen sich in 2025 nach dem neuen CSRD für 2024 prüfen lassen. Anfang 2026 sind dann auch börsennotierte Mittelständler sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungen (Neuerdings nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen) ebenfalls in der Pflicht sich für das Jahr 2025 extern prüfen zu lassen. 

Soll Vertrauensarbeitszeit auch weiterhin möglich sein?

Ja, das Modell der Vertrauensarbeitszeit soll es auch künftig geben. Dieses sieht vor, dass Unternehmen auch weiterhin komplett darauf verzichten dürfen, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu kontrollieren. Allerdings werden in der Politik auch Modelle diskutiert, in denen auch bei der Vertrauensarbeitszeit eine elektronische Erfassung vorgesehen ist, beispielsweise per App.

Wie ist der aktuelle Stand zum Gesetzesentwurf?

Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf in der Prüfung. Dies hat allerdings keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit. Diese gilt bereits jetzt.

Den derzeitigen Stand zu Ihren Pflichten als Unternehmen nach aktueller Rechtslage finden Sie unter diesemLink.